Verschleierung

Das Gebot der Verschleierung für die Frau wird vor allem mit drei Textpassagen des Koran begründet, die sich in Sure 24, Vers 31 sowie Sure 33, Vers 53 und 59 finden. Zunächst zur ersten dieser Stellen, die den Musliminnen insgesamt die Erfordernisse sittsamen und schamhaften, auf Koketterie und unnötige sexuelle Aufreizung der Männer verzichtenden Betragens vor Augenführt. Sure 24 / 31 beginnt mit den folgenden Sätzen: 1 “Und sag den gläubigen Frauen, sie sollen die Augen niederschlagen, undsie sollen darauf achten, dass ihre Scham bedeckt ist, den Schmuck, den sie tragen,nicht offen zeigen, soweit er nicht (sc. normalerweise) sichtbar ist, ihren über den Schlitz (sc. des Kleides) ziehen und den Schmuck, den sie tragen, niemandem offen zeigen, außer ihrem Mann, ihrem Vater, ihrem Schwiegervater, ihrenSöhnen, ihren Stiefsöhnen, ihren Brüdern, den Söhnen ihrer Brüder und ihrer Schwestern, ihren Frauen, ihren Sklavinnen, den männlichen Bediensteten, die keinen Geschlechtstriebhaben, und den Kindern, die noch nichts von weiblichen Geschlechtsteilen wissen. ...”

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