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Die Füße darf man doch wohl reinhalten, oder....?

Die Füße darf man doch wohl reinhalten, oder....?

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Manfred Bartels


Premium (World), Dörverden

Die Füße darf man doch wohl reinhalten, oder....?

Alles nicht erlaubt.
Es gibt irgendein Gesetz...

Comments 5

  • Armand Wagner 01/09/2008 10:27

    anstatt zu baden würde ich einfach - schwimmen :-))
    lg ARmand
  • Helmut Gross 01/09/2008 6:38

    man kann schon mal ...



    das Thema ist hoch aufgehängt:



    Viel Spaß bei, Füße kühlen, einfach machen!

    LG, Helmut
  • Jürgen Wagner 31/08/2008 23:49

    §6: Sollte das Baden trotzdem irgendwo erlaubt sein, dann ist es auch verboten :-)
  • Manfred Bartels 31/08/2008 23:25

    Ich habs jetzt mehrmals gelesen.
    Hab noch nicht herausgefunden warum es dort verboten ist.
    Ist kein Fahrwasser und kein Baggerliegeplatz.
    Ist mehr als 100m oberhalb der Geestemündung und eine Hafeneinfahrt ist auch nicht vorhanden.
    §3 scheint das nicht zu erfassen.
    *grübel*
    Danke für die Verordnung
    LG Manfred
  • Jürgen Wagner 31/08/2008 23:14

    Verordnung über das Baden in den Bundeswasserstraßen Weser, Lesum und Hunte:

    Auf Grund des § 46 Nr. 3 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) vom 02. April 1968 (BGBL. II S. 173) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. November 1998 (BGBL. I S. 3294), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 25. Mai 2005 (BGBL. I S. 1537), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz
    über die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs
    vom 21. September 1971 (BGBL. I S. 1617), wird verordnet:

    § 1
    Diese Verordnung gilt auf den Bundeswasserstraßen
    Weser, von Mittelweser-km 354,19 bis Außenweser-km 74,5 nebst den Nebenarmen Kleine Weser in Bremen (unterstromige Kante des Wehres am Teerhof bis zur Weser), Westergate, Rekumer Loch, Rechter Nebenarm und Schweiburg, Lesum, Hunte. Von der Verordnung nicht berührt werden die gesonderten landesrechtlichen wasserrechtlichen
    Bestimmungen.

    § 2
    Badende dürfen nicht
    1. in den Kurs in Fahrt befindlicher Fahrzeuge hineinschwimmen,
    2. näher als 50 m an in Fahrt befindliche Fahrzeuge heranschwimmen sowie zwischen Anhängen in Fahrt befindlicher Schleppzüge durchschwimmen,
    3. sich an fremde oder in Fahrt befindliche Fahrzeuge anhängen oder sie erklettern,
    4. Schifffahrtszeichen erklimmen sowie diese bzw. ihre Befestigungen beschädigen,
    5. Uferanlagen oder -böschungen beschädigen.

    § 3
    Im Geltungsbereich nach § 1 ist das Baden verboten:
    1. im betonnten Fahrwasser,
    2. von 50 m oberhalb bis 50 m unterhalb von Lösch- und Ladeplätzen, Schiffsanlegestellen, Fährstellen und Schiffswerften,
    3. im Umkreis von 100 m von Wasserbaustellen sowie Spüler- und Baggerliegeplätzen,
    4. im Umkreis von 20 m von Buhnenköpfen, Molen, Trennungswerken, Pegeln, Fischereigeräten und sonstigen Wasserbauwerken,
    5. von 100 m oberhalb bis 100 m unterhalb der Mündungen der Lesum, Ochtum, Hunte und Geeste sowie der Nebenarme Kleine Weser, Westergate, Rekumer Loch, Rechter Nebenarm und Schweiburg,
    6. von 100 m oberhalb bis 100 m unterhalb von Brücken, Wehren und Hafeneinfahrten sowie im Sperrwerks- und Schleusenbereich.

    § 4
    Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen § 2 Nr. 1 in den Kurs eines in Fahrt befindlichen Fahrzeugs hineinschwimmt,
    2. entgegen § 2 Nr. 2 näher als 50 m an ein in Fahrt befindliches Fahrzeug heranschwimmt oder zwischen Anhängen eines in Fahrt befindlichen Schleppzugs durchschwimmt,
    3. entgegen § 2 Nr. 3 sich an ein fremdes oder in Fahrt befindliches Fahrzeug anhängt oder es erklettert,
    4. entgegen § 2 Nr. 4 ein Schifffahrtszeichen erklimmt oder dieses bzw. seine Befestigungen beschädigt,
    5. entgegen § 2 Nr. 5 eine Uferanlage oder -böschung beschädigt,
    6. im Bereich der Verbote nach § 3 badet.

    § 5
    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
    Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Baden in den Bundeswasserstraßen Weser,
    Lesum und Hunte vom 03. Mai 1982 (VkBl. S. 172) außer Kraft.

    Aurich, den 07. Juli 2005
    Az.: R-141.5/10
    Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest
    Frerichs



    Bitte sehr, und immer ein Maßband mitnehmen :-)
    Jürgen